Obligation Erste Bank 10.75% ( AT0000A16R12 ) en TRY

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A16R12 ( en TRY )
Coupon 10.75% par an ( paiement semestriel )
Echéance 02/04/2017 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT0000A16R12 en TRY 10.75%, échue


Montant Minimal /
Montant de l'émission /
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en TRY, avec le code ISIN AT0000A16R12, paye un coupon de 10.75% par an.
Le paiement des coupons est semestriel et la maturité de l'Obligation est le 02/04/2017







19.03.2014
Endgültige Bedingungen5
10,75% Erste Group TRY-Anleihe 2014 - 2017 (die Schuldverschreibungen)
begeben aufgrund des
30,000,000,000 Debt Issuance Programme
der
Erste Group Bank AG
Erstausgabekurs: 100,00% zuzüglich des in Teil B genannten Ausgabeaufschlags
Begebungstag: 02.04.20146
Serien-Nr.: 1285
Tranchen-Nr.: 1
____________________________________
5
Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von mindestens Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in
einer anderen Währung) werden im Folgenden als "Wholesale-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit
einer festgelegten Stückelung von weniger als Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung)
werden im Folgenden als "Retail-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einem festen Zinssatz,
Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz und Schuldverschreibungen, die zunächst einen festen Zinssatz haben, der
von einem variablen Zinssatz oder einen anderen festen Zinssatz abgelöst wird, werden in Folgenden zusammen als
"Schuldverschreibungen mit periodischen Zinszahlungen" bezeichnet.
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Der Tag der Begebung ist der Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben und bezahlt werden. Bei freier Lieferung ist der
Tag der Begebung der Tag der Lieferung.


WICHTIGER HINWEIS
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, abgefasst und
müssen in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt (der "Prospekt") über das
30.000.000.000 Debt Issuance Programme (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die "Emittentin")
vom 08.07.2013 (einschließlich der Nachträge zum Prospekt vom 12.08.2013, 18.12.2013 und 13.02.2014)
gelesen werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt können in elektronischer Form auf
der Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) eingesehen werden, und Kopien des Prospekts
sowie etwaiger Nachträge zum Prospekt sind kostenlos während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der
Emittentin (Erste Group Bank AG, Graben 21, A 1010, Wien, Österreich) erhältlich. Vollständige
Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der Zusammenschau des
Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich. Eine
Zusammenfassung für diese Emission ist diesen Endgültigen Bedingungen angefügt.
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TEIL A - EMISSIONSBEDINGUNGEN
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind nachfolgend
aufgeführt.
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") in Türkische Lira (TRY)
(die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von bis zu TRY 50.000.000 (in Worten: fuenfzig
Millionen) in der Stückelung von TRY 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde" oder die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der Zinszahlungsanspruch
im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die
Dauerglobalurkunde wird von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Emittentin unterschrieben.
Die Dauerglobalurkunde wird im classical global note-Format ausgegeben. Einzelurkunden und Zinsscheine
werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem oder im Namen eines Clearingsystems
verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
"Clearingsystem" bezeichnet Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1011 Wien,
Österreich ("OeKB") und jeden Funktionsnachfolger. Die Schuldverschreibungen werden von einer
gemeinsamen Verwahrstelle (common depositary) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen
oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Istanbul Zahlungen abwickeln und für den allgemeinen
Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels in Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind und
das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 oder dessen
Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin und haben den gleichen Rang untereinander, und (soweit nicht gesetzliche
Ausnahmen anwendbar sind und ohne das Vorgenannte einzuschränken) die Zahlungspflichten der
Emittentin gemäß den Schuldverschreibungen haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen
und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin.
§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der Grundlage ihres
ausstehenden Gesamtnennbetrags verzinst, und zwar vom 02.04.2014 (der "Verzinsungsbeginn")
(einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert) (ausschließlich) mit 10,75% per annum.
Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 02.04. eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein
"Zinszahlungstag"), beginnend mit dem 02.04.2015 und endend mit dem 02.04.2017. Die
Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen
Bestimmungen.
Dummy
(2) Verzugszinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Kalendertages, der dem
Kalendertag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Falls die
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Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag
der Schuldverschreibungen vom Kalendertag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Kalendertag der
tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) weiterhin in Höhe des in § 3 (1)
vorgesehenen Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
(3) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende Zinsbetrag für einen
bestimmten Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr zu berechnen ist, erfolgt die Berechnung des
Zinsbetrags, indem der Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem
Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und das hieraus resultierende Ergebnis auf die
nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet
wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrags auf
eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):
die Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der
Kalendertage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Kalendertagen mit zwölf Monaten zu je 30
Kalendertagen zu ermitteln ist (es sei denn, (1) der letzte Kalendertag des Zinsberechnungszeitraums fällt
auf den 31. Kalendertag eines Monats, während der erste Kalendertag des Zinsberechnungszeitraums
weder auf den 30. noch auf den 31. Kalendertag eines Monats fällt, wobei in diesem Fall der den letzten
Kalendertag enthaltende Monat nicht als ein auf 30 Kalendertage gekürzter Monat zu behandeln ist, oder (2)
der letzte Kalendertag des Zinsberechnungszeitraums fällt auf den letzten Kalendertag des Monats Februar,
wobei in diesem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30 Kalendertage verlängerter Monat zu behandeln
ist).
§ 4
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlung von Kapital. Die Zahlung von Kapital auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe
des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten
der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe des
nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der
jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und
Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen in der festgelegten Währung.
Stellt die Emittentin fest, dass es aufgrund von Umständen, die außerhalb der Verantwortung der Emittentin
liegen, unmöglich ist, auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen am maßgeblichen
Fälligkeitstag in frei handelbaren und konvertierbaren Geldern vorzunehmen, oder dass die festgelegte
Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-Währung") nicht mehr für
die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die Emittentin ihre
Zahlungsverpflichtungen am maßgeblichen Fälligkeitstag durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des
anwendbaren Wechselkurses erfüllen. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder zusätzliche
Beträge in Bezug auf eine solche Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) (falls ein
solcher Wechselkurs verfügbar ist) derjenige Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder
gegebenenfalls der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Kalendertag
festgelegt und veröffentlicht wurde, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor und so nahe wie
möglich an dem maßgeblichen Fälligkeitstag lag, oder (ii) (falls kein solcher Wechselkurs verfügbar ist)
derjenige Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder gegebenenfalls der Nachfolge-
Währung, den die Emissionsstelle als arithmetisches Mittel aus den ihr von vier führenden, im
internationalen Fremdwährungshandel tätigen Banken angebotenen Briefkursen für die festgelegte
Währung oder gegebenenfalls die Nachfolge-Währung für einen Kalendertag, der innerhalb eines
angemessenen (wie von der Emissionsstelle in ihrem billigen Ermessen bestimmt) Zeitraums vor und so
nahe wie möglich an dem maßgeblichen Fälligkeitstag liegt, oder (iii) (falls kein solcher Wechselkurs
verfügbar ist) der von der Emissionsstelle nach billigem Ermessen festgelegte Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder gegebenenfalls der Nachfolge-Währung.
(3) Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen ansonsten
auf einen Kalendertag fiele, der kein Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die
Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Zahltag handelt.
"Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das
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Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.
Falls der Fälligkeitstag einer Zahlung von Zinsen (wie oben beschrieben) sich nach hinten verschiebt, wird
der Zinsbetrag nicht entsprechend angepasst.
Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen angepasst wird, ist
der Gläubiger nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen.
(4) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Kapital" der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag
der Schuldverschreibungen (wie in § 5 (1) angegeben); den vorzeitigen Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben); sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug
auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge (außer Zinsen). Bezugnahmen in diesen
Emissionsbedingungen auf "Zinsen" auf Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche
gemäß § 7 (1) zahlbaren zusätzlichen Beträge (wie in § 7 (1) definiert) ein.
§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder
angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich einer Anpassung in
Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am
02.04.2017 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede
Schuldverschreibung entspricht dem Produkt aus dem Rückzahlungskurs und der festgelegten Stückelung.
Der "Rückzahlungskurs" entspricht 100,00%.
(2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können insgesamt,
jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht weniger als 30
Geschäftstage und nicht mehr als 90 Geschäftstage gegenüber der Emissionsstelle und gemäß § 11
gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese Kündigung unwiderruflich ist) und jederzeit
zurückgezahlt werden, falls die Emittentin am nächstfolgenden Zinszahlungstag zur Zahlung von
zusätzlichen Beträgen gemäß § 7 (1) verpflichtet sein wird, und zwar als Folge einer Änderung oder
Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der Republik Österreich oder deren
politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder als Folge einer Änderung oder Ergänzung der
Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung
oder Ergänzung wird am oder nach dem Kalendertag, an dem die letzte Tranche dieser Serie von
Schuldverschreibungen begeben wird, wirksam), und eine solche Änderung oder Ergänzung nachgewiesen
wurde durch Einreichung durch die Emittentin bei der Emissionsstelle (die eine solche Bestätigung und ein
solches Gutachten als ausreichenden Nachweis hierüber anerkennen wird) von (i) einer von zwei
bevollmächtigten Vertretern der Emittentin im Namen der Emittentin unterzeichneten Bestätigung, in der
ausgeführt wird, dass eine solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist (unabhängig davon, ob eine
solche Änderung oder Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), in der die Tatsachen, die hierzu
geführt haben, beschrieben werden und festgestellt wird, dass diese Verpflichtung von der Emittentin nicht
durch das Ergreifen vernünftiger, ihr zur Verfügung stehender Maßnahmen abgewendet werden kann, und
(ii) einem Gutachten eines unabhängigen Rechtsberaters von anerkannter Reputation, besagend, dass eine
solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist (unabhängig davon, ob eine solche Änderung oder
Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), wobei eine solche Kündigung nicht früher als 90
Kalendertage vor dem frühest möglichen Termin erfolgen darf, an dem die Emittentin verpflichtet wäre,
solche zusätzlichen Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlen, falls zu diesem Zeitpunkt
eine Zahlung fällig wäre. Eine Kündigung darf nicht erfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung
erfolgt, die Verpflichtung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen nicht mehr wirksam ist.
(3) Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag. Für die Zwecke von dieses § 5 und § 9 entspricht der vorzeitige
Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung dem Rückzahlungsbetrag.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE
UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstellen. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle und die anfänglich
bestellte Hauptzahlstelle und ihre anfänglich bezeichneten Geschäftsstellen lauten wie folgt:
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle:
Erste Group Bank AG
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Graben 21
1010 Wien
Österreich
Soweit in diesen Emissionsbedingungen der Begriff "Zahlstelle(n)" erwähnt wird, so schließt dieser Begriff
die Hauptzahlstelle mit ein.
Die Emissionsstelle und die Zahlstelle(n) behalten sich das Recht vor, jederzeit ihre jeweilige bezeichnete
Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die
Bestellung der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und eine andere
Emissionsstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen zu bestellen. Die Emittentin wird jedoch jederzeit
(i) eine Emissionsstelle unterhalten und (ii) solange die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse
notiert sind, eine Zahlstelle (die die Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an einem
Ort unterhalten, den die Regeln dieser Börse oder ihrer Aufsichtsbehörde verlangen. Die Emittentin wird die
Gläubiger von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel sobald wie möglich
nach Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
Die Emittentin verpflichtet sich, (soweit dies möglich ist) eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu unterhalten, in dem sie nicht zur Vornahme von steuerlichen Abzügen nach
Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen Union oder
Rechtsnorm verpflichtet ist, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkommen aus Geldanlagen dient, einer solchen
Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle und die Zahlstellen handeln ausschließlich als
Beauftragte der Emittentin und übernehmen keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern; es wird
kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,
Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emissionsstelle für die Zwecke dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine
vorsätzliche Pflichtverletzung, kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin,
die Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend genannten Umstände vorliegt,
haftet die Emissionsstelle nicht gegenüber der Emittentin, den Zahlstellen oder den Gläubigern im
Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten und ihres Ermessens
gemäß solchen Bestimmungen.
§ 7
STEUERN
(1) Generelle Besteuerung. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen durch oder im Namen der Emittentin sind frei von und ohne Einbehalt oder Abzug
von Steuern, Gebühren, Veranlagungen oder öffentlichen Abgaben welcher Art auch immer, die von oder
innerhalb der Republik Österreich durch irgendeine Abgabenbehörde angelastet, auferlegt, eingehoben,
vereinnahmt, einbehalten oder veranschlagt werden, zu leisten, sofern ein derartiger Einbehalt oder Abzug
nicht gesetzlich vorgesehen ist.
In diesem Fall wird die Emittentin jene zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") an den Gläubiger
zahlen, die erforderlich sind, um den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die Beträge ohne Einbehalt oder
Abzug erhalten, ausgenommen dass keine derartigen zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer
Schuldverschreibung zahlbar sind:
(a) an einen Gläubiger oder an einen Dritten im Namen des Gläubigers, der zur Zahlung solcher Steuern,
Abgaben, Veranlagungen oder öffentlicher Abgaben hinsichtlich einer Schuldverschreibung aufgrund
einer anderen Verbindung mit der Republik Österreich als jene der bloßen Inhaberschaft einer
Schuldverschreibung verpflichtet ist; oder
(b) die zur Zahlung mehr als 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem eine Zahlung
erstmals fällig wird, oder (falls ein fälliger Betrag unrechtmäßig zurückgehalten oder verweigert wird)
nach dem Zeitpunkt, an dem eine vollständige Bezahlung des ausstehenden Betrags erfolgt, oder (falls
früher) nach dem Zeitpunkt, der sieben Kalendertage nach jenem Kalendertag liegt, an dem eine
Mitteilung an die Gläubiger ordnungsgemäß gemäß § 11 erfolgt, wonach bei weiterer Vorlage der
Schuldverschreibungen die Zahlung erfolgen wird, vorausgesetzt, dass die Zahlung tatsächlich bei
Vorlage durchgeführt wird, außer in dem Ausmaß, in dem der Gläubiger zu zusätzlichen Beträgen bei
Vorlage zur Zahlung am 30. Kalendertag berechtigt gewesen wäre; oder
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(c) sofern ein solcher Einbehalt oder Abzug auf Zahlungen an eine natürliche Person auferlegt wird und
nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie der Europäischen
Union oder Rechtsnorm, die der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates
vom 26.-27. November 2000 über die Besteuerung von Einkünften aus Geldanlagen dient, einer
solchen Richtlinie entspricht oder zu deren Anpassung eingeführt wird, gemacht werden muss; oder
(d) die durch oder im Namen eines Gläubigers zur Zahlung vorgelegt wird, der in der Lage gewesen wäre,
einen solchen Einbehalt oder Abzug durch Vorlage der betreffenden Schuldverschreibung bei einer
anderen Zahlstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vermeiden.
(2) US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Die Emittentin ist berechtigt, von den an einen
Gläubiger oder einen an den Schuldverschreibungen wirtschaftlich Berechtigten unter den
Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Beträge einzubehalten oder abzuziehen, die
erforderlich sind, um eine etwaige Steuer zu zahlen, die gemäß dem U.S. Foreign Account Tax Compliance
Act ("FATCA") (einschließlich aufgrund eines mit einer Steuerbehörde auf freiwilliger Basis
abgeschlossenen Vertrags (wie in Artikel 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code beschrieben) (der
"FATCA-Vertrag")) die Emittentin einzubehalten oder abzuziehen gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin
ist nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge aufgrund einer Quellensteuer, die sie oder ein
Intermediär im Zusammenhang mit FATCA einbehält, zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der
Einbehalt oder Abzug von Beträgen, die im Zusammenhang mit einem FATCA-Vertrag einbehalten oder
abgezogen werden, als aufgrund Gesetzes einbehalten oder abgezogen gelten.
§ 8
VERJÄHRUNG
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen verjähren und
werden unwirksam, wenn diese nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb von
drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem maßgeblichen Fälligkeitstag geltend gemacht werden.
§ 9
KÜNDIGUNG
(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen gemäß Absatz (2) zu
kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 definiert),
zuzüglich etwaiger bis zum Kalendertag der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu
verlangen, falls:
(a) Zahlungsverzug von Zinsen oder Kapital hinsichtlich der Schuldverschreibungen für einen Zeitraum
von 15 Kalendertagen (im Fall von Zinsen) oder sieben Kalendertagen (im Fall von Kapitalzahlungen)
ab dem maßgeblichen Zinszahlungstag bzw. Fälligkeitstag (einschließlich) vorliegt; oder
(b) die Emittentin es unterlässt, seitens der Emittentin zu erfüllende oder einzuhaltende und in den
Emissionsbedingungen enthaltene Zusicherungen, Bedingungen oder Bestimmungen (abgesehen von
der Verpflichtung zur Zahlung des Kapitals oder von Zinsen gemäß den Schuldverschreibungen) zu
erfüllen oder einzuhalten, wenn dieser Verzugsfall keiner Heilung zugänglich ist oder innerhalb von 45
Kalendertagen nach Mitteilung über einen solchen Verzugsfall an die bezeichnete Geschäftsstelle der
Emissionsstelle durch einen Gläubiger nicht geheilt wird; oder
(c) über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet, das
Geschäftsaufsichtsverfahren nach österreichischem Bankwesengesetz (oder einer anderen künftig
anwendbaren Norm) eingeleitet oder eine aufsichtsbehördliche Maßnahme durch die österreichische
Finanzmarktaufsichtsbehörde (oder eine andere künftig hierfür zuständige Behörde) mit dem Effekt
einer befristeten Forderungsstundung ergriffen wird oder wenn die Emittentin abgewickelt oder
aufgelöst
werden
soll,
außer
für
Zwecke
der
Sanierung,
Verschmelzung
oder
des
Zusammenschlusses, wenn der Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen der Emittentin im Hinblick auf
die Schuldverschreibungen übernimmt.
(2) Benachrichtigung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungen
gemäß Absatz (1), erfolgt nach Maßgabe des § 11 (3).
§ 10
BEGEBUNG WEITERER
SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF
UND ENTWERTUNG
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung
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der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des
Kalendertags der Begebung, des Ausgabekurses, des Verzinsungsbeginns und/oder des ersten
Zinszahlungstage) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
Serie bilden.
(2) Ankauf. Die Emittentin und jede ihrer Tochtergesellschaften sind berechtigt, jederzeit
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der
Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaft erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der
Emittentin bzw. dieser Tochtergesellschaft von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle
zwecks Entwertung eingereicht werden.
"Tochtergesellschaft" bezeichnet entweder:
(i) jede Gesellschaft, die, direkt oder indirekt, kontrolliert wird oder deren ausgegebenes Grundkapital (oder
dessen
Äquivalent)
wirtschaftlich
von
der
Emittentin
und/oder
einer
oder
mehrerer ihrer
Tochtergesellschaften zu mindestens 50 % gehalten wird. Dass eine Gesellschaft durch einen anderen
kontrolliert wird, bedeutet, dass der andere (entweder direkt oder indirekt und durch Eigentum von
Grundkapital, den Besitz von Stimmrechten, Vertrag oder auf andere Weise) das Recht hat, alle Mitglieder
oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands oder des Geschäftführungsorgans dieser Gesellschaft zu
besetzen und/oder zu entfernen oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert oder die Befugnis hat,
die Geschäfte und die Politik dieser Gesellschaft zu kontrollieren; oder
(ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit International Financial Reporting Standards als
Tochtergesellschaft der Emittentin betrachtet wird.
(3) Entwertung. Sämtliche vollständig getilgten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und
können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.
§ 11
MITTEILUNGEN
(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Tatsachenmitteilungen sind im Internet
auf der Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) zu veröffentlichen. Jede derartige
Tatsachenmitteilung gilt mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der Veröffentlichung (oder bei
mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Kalendertag nach dem Kalendertag der ersten solchen
Veröffentlichung) als übermittelt. Allfällige börsenrechtliche Veröffentlichungsvorschriften bleiben hiervon
unberührt. Rechtlich bedeutsame Mitteilungen werden an die Gläubiger im Wege der depotführenden Stelle
übermittelt.
(2) Mitteilungen an das Clearingsystem. Soweit die Veröffentlichung von Mitteilungen nach Absatz (1)
rechtlich nicht mehr erforderlich ist, ist die Emittentin berechtigt, eine Veröffentlichung in den in Absatz (1)
genannten Medien durch Übermittlung von Mitteilungen an das Clearingsystem zur Weiterleitung durch das
Clearingsystem an die Gläubiger zu ersetzen. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Kalendertag nach
dem Kalendertag der Mitteilung an das Clearingsystem als den Gläubigern mitgeteilt.
(3) Form der von Gläubigern zu machenden Mitteilungen. Die Schuldverschreibungen betreffende
Mitteilungen der Gläubiger an die Emittentin gelten als wirksam erfolgt, wenn sie der Emittentin oder der
Emissionsstelle (zur Weiterleitung an die Emittentin) in schriftlicher Form in der deutschen oder englischen
Sprache persönlich übergeben oder per Brief übersandt werden. Der Gläubiger muss einen die Emittentin
zufriedenstellenden Nachweis über die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen erbringen. Dieser
Nachweis kann (i) in Form einer Bestätigung durch das Clearingsystem oder die Depotbank, bei der der
Gläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt
der Mitteilung Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist, oder (ii) auf jede andere geeignete
Weise erfolgen. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das
berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger ein
Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearingsystems.
§ 12
GLÄUBIGERVERSAMMLUNG,
ÄNDERUNG UND VERZICHT
(1) Änderung der Emissionsbedingungen. Die Gläubiger können gemäß den nachstehenden Bestimmungen
durch einen Beschluss mit der nachstehend bestimmten Mehrheit über bestimmte Gegenstände eine
Änderung dieser Emissionsbedingungen mit der Emittentin vereinbaren. Die Mehrheitsbeschlüsse der
Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der
nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten
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Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.
(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:
(a) der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;
(b) der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;
(c) der Verringerung der Hauptforderung;
(d) dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren der Emittentin;
(e) der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere
Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
(f) der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
(g) dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;
(h) der Schuldnerersetzung; und
(i) der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
(3) Einberufung der Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung wird von der Emittentin oder von
dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren
Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies
schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder
abberufen, sie wollten über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein
sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung.
(4) Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung. In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz der Emittentin
und die Zeit der Gläubigerversammlung, die Tagesordnung sowie die Bedingungen angeben werden, von
denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Die
Einberufung ist gemäß § 11 bekanntzumachen.
(5) Frist, Nachweis. Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Kalendertage vor dem Kalendertag der
Versammlung
einzuberufen.
Als
Nachweis
für
die
Berechtigung
zur
Teilnahme
an
der
Gläubigerversammlung ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Clearingsystems oder der
Depotbank des Gläubigers beizubringen.
(6) Tagesordnung. Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubigerversammlung beschließen soll, hat der
Einberufende in der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen. Die Tagesordnung
der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Über Gegenstände der
Tagesordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht
gefasst werden. Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden
Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung
bekannt gemacht werden. Diese neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Kalendertag vor der
Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein. Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung
angekündigt hat, muss die Emittentin unverzüglich bis zum Kalendertag der Gläubigerversammlung im
Internet auf ihrer Internetseite (www.erstegroup.com) den Gläubigern zugänglich machen.
(7) Beschlussfähigkeit. Durch den Vorsitzenden ist ein Verzeichnis der an der Abstimmung teilnehmenden
Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder
Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom
Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu
machen. Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die
Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die
mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der
erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu
deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens
25 Prozent
der
ausstehenden
Schuldverschreibungen
vertreten.
Schuldverschreibungen,
deren
Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen.
(8) Mehrheitserfordernisse. Die Gläubiger entscheiden mit einer Mehrheit von 75 % (Qualifizierte Mehrheit)
der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte über wesentliche Änderungen dieser
Emissionsbedingungen, insbesondere über die oben in § 12 (2) lit (a) bis (i) aufgeführten Maßnahmen.
Beschlüsse, durch die der wesentliche Inhalt dieser Emissionsbedingungen nicht geändert wird, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.
(9) Abstimmung ohne Versammlung. Alle Abstimmungen werden ausschließlich im Wege der Abstimmung
ohne Versammlung durchgeführt. Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter
ist ein von der Emittentin beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der
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Abstimmung aufgefordert hat. In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb
dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des
Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform
abgeben. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, damit die Stimmen gezählt werden. Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur
Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten
Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine
Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 12 (7).
Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist durch einen Notar eine Niederschrift aufzunehmen.
Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des
Abstimmungszeitraums von der Emittentin eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen. Jeder
Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch
erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet
der Abstimmungsleiter. Gibt er dem Widerspruch statt, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu
machen; § 12 (13) gilt entsprechend. Gibt der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht statt, hat er dies
dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(10) Stimmrecht. An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder solche Gläubiger nach Maßgabe des
Nennbetrags an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht ruht, solange die Anteile
der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften zustehen oder für Rechnung der Emittentin oder einer
Tochtergesellschaft gehalten werden. Die Emittentin darf Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte
ruhen, einem anderen nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte an ihrer Stelle auszuüben; dies gilt
auch für Tochtergesellschaften und niemand darf das Stimmrecht zu diesem Zweck ausüben. Niemand darf
dafür, dass eine stimmberechtigte Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht
oder in einem bestimmten Sinne stimme, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen oder gewähren.
Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht
oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich versprechen
lassen oder annehmen
(11) Leitung der Abstimmung. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder,
falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet (der
"Vorsitzende").
(12) Abstimmung, Niederschrift. Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen sind die Vorschriften des
österreichischen Aktiengesetzes über die Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung
entsprechend anzuwenden. Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der
Beurkundung durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift. Die Niederschrift ist durch
einen Notar aufzunehmen.
(13) Bekanntmachung von Beschlüssen. Die Emittentin hat die Beschlüsse der Gläubiger auf ihre Kosten in
geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Die Beschlüsse sind unverzüglich gemäß § 11 zu
veröffentlichen. Außerdem hat die Emittentin die Beschlüsse der Gläubiger sowie, wenn ein
Gläubigerbeschluss
diese
Emissionsbedingungen
ändert,
den
Wortlaut
der
ursprünglichen
Emissionsbedingungen vom Kalendertag nach der Gläubigerversammlung an für die Dauer von mindestens
einem Monat auf ihrer Internetseite (www.erstegroup.com) zugänglich zu machen.
(14) Vollziehung von Beschlüssen. Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt dieser
Emissionsbedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die
maßgebliche Globalurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Globalurkunde durch
eine Wertpapiersammelbank hat der Vorsitzende oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift
dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die
eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber
der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(15) Gemeinsamer Vertreter.
Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen
Vertreter (der "gemeinsame Vertreter") für alle Gläubiger bestellen.
Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, die ihm von den Gläubigern durch
Mehrheitsbeschluss eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur
Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen
Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich
vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten. Der gemeinsame
Vertreter haftet den Gläubigern als Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben;
bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vertreters anzuwenden. Die
Haftung des gemeinsamen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger beschränkt werden. Über die
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